MINT lernen

Datenschutz und DSGVO

Der Name ist gelöscht — und trotzdem weiß jeder in der Klasse, welche Zeile zu Lea gehört.

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Informationelle Selbstbestimmung

  • Grundrecht:jeder Mensch entscheidet selbst, wer welche Daten über ihn erhält und nutzt — so das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil von 1983.
  • Personenbezogen:alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person: Name, Adresse, Foto, IP-Adresse, Standort …
  • Besonders geschützt:Gesundheit, Religion, politische Meinung, Herkunft, biometrische Daten (Art. 9 DSGVO).
  • DSGVO:Datenschutz-Grundverordnung, gilt seit 25.05.2018 in der ganzen EU; Verarbeitung nur mit Rechtsgrundlage, z. B. Einwilligung oder Vertrag.
  • Rechte:Auskunft (Art. 15), Berichtigung (16), Löschung (17), Datenübertragbarkeit (20), Widerspruch (21).
Merke

Grundsätze nach Art. 5 DSGVO: Zweckbindung · Datenminimierung · Speicherbegrenzung · Richtigkeit · Transparenz · Vertraulichkeit.

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Anonym oder nur pseudonym?

  • Pseudonymisiert:der Name wird durch eine Kennung ersetzt; mit der getrennt aufbewahrten Zuordnung bleibt die Person bestimmbar — die DSGVO gilt weiter.
  • Anonymisiert:kein Personenbezug lässt sich mehr herstellen — dann gilt die DSGVO nicht.
  • Quasi-Identifikatoren:harmlos wirkende Attribute wie PLZ, Geburtsdatum und Geschlecht; zusammen machen sie Menschen oft eindeutig.
  • k-Anonymität:jede Kombination der Quasi-Identifikatoren passt auf mindestens k Personen; erreicht durch Vergröbern oder Weglassen.

Eine Kantinen-App hat die Namen gelöscht, speichert aber zu jeder Person PLZ, Geburtsdatum, Geschlecht und die Allergie. Vergröbere die Angaben mit den Reglern, bis niemand mehr allein in seiner Gruppe steht — und beobachte, wo Lea landet.

Wie anonym ist die Tabelle?

Halte fest: Ohne Namen ist eine Tabelle nicht anonym: Genaues Geburtsdatum plus PLZ macht hier jede Person eindeutig. Erst Vergröbern bringt jede Person in eine Gruppe mit anderen — auf Kosten der Genauigkeit.

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Allgemeine Hinweise

Name weg heißt nicht anonym

Wer Geburtsdatum und Wohnort einer Mitschülerin kennt, findet sie in einer „anonymen“ Tabelle sofort wieder — samt Allergie.

Einwilligung ist freiwillig

Eine Einwilligung muss informiert, freiwillig und widerrufbar sein. Ein vorangekreuztes Kästchen reicht nicht.

Datenschutz beim Entwurf

Schon beim Anlegen einer Tabelle fragen: Brauche ich dieses Attribut für den Zweck wirklich? Das ist Datenminimierung — Art. 25 DSGVO nennt es „Datenschutz durch Technikgestaltung“.

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